Konzerninterne Finanzierungsbeziehungen stellen seit jeher einen klassischen Fokus bei Betriebsprüfungen dar.
Durch das Wachstumschancengesetz wurden § 1 Abs. 3d und 3e AStG nunmehr neu eingeführt mit dem Ziel, unangemessene Gewinnverlagerung ins Ausland durch Finanzierungsbeziehungen zu vermeiden mittels einer gesetzlichen Konkretisierung, wie der Fremdvergleichsgrundsatz für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zu interpretieren ist.
Des Weiteren veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 12.12.2024 die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, die im Hinblick auf die konzerninternen Finanzierungsbeziehungen konkrete Ausführungen zur Anwendung der neuen Gesetzeslage der § 1 Abs. 3d und 3e AStG im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beinhalten.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Auswirkungen der neuen Gesetzeslage dar im Hinblick auf die Kapitalgewährung dem Grunde nach im Hinblick auf § 1 Abs. 3d AStG.
Inhalt der Gesetzesneuerung
Gemäß § 1 Abs. 3d Nr. 1 AStG ist ein aus einer Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe resultierender Aufwand nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige Folgendes glaubhaft machen kann:
- die Kapitaldienstfähigkeit: Der Kapitaldienst kann für die gesamte Laufzeit der Transaktion von Beginn an erbracht werden.
- die Zweckorientierung (sog. Purpose-Test): Die Finanzierung wird wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet.
Die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit beinhaltet gemäß der Gesetzesbegründung insbesondere die Zins- und Tilgungszahlungen. Im Zuge der Neuregelung kommt es somit zu einer faktischen Umkehr der Beweislast, da der Steuerpflichtige obige Kriterien glaubhaft machen muss.
Vielfach werden die Neuregelungen als „Alleingang“ Deutschlands bezeichnet, der oftmals nicht im Einklang mit den OECD-Bestimmungen und dem dortigen Verständnis des Fremdvergleichs ist. Hierdurch werden auch Verständigungsverfahren erschwert.
Zugute halten muss man dem deutschen Fiskus, dass auch in vielen anderen europäischen Ländern eine Überprüfung der Kapitaldienstfähigkeit durch die Finanzverwaltung erfolgt.
An das „Glaubhaftmachen“ sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen als an den Beweis:
Es genügt demnach, wenn mehr Gründe für als gegen eine Kapitaldienstfähigkeit bzw. Zweckorientierung sprechen.
Offen verbleibt die Frage, wie der Steuerpflichtige die Erbringung des Kapitaldienstes für die gesamte Finanzierungsbeziehung von Anfang an glaubhaft machen kann.
Keineswegs sind quantitative Methoden gesetzlich vorgeschrieben, in der Dokumentationspraxis werden sie oftmals unumgänglich sein.
Letztlich bleibt es im freien Ermessen des Steuerpflichtigen, die Form der Glaubhaftmachung zu wählen, die er für am besten geeignet hält.
Als Methoden sind beispielsweise die Erstellung einer Liquiditätsplanung über die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung, kennzahlenbasierte Analysen wie bspw. das prognostizierte Verhältnis von EBITDA zu Zinsen und Tilgungen und andere Prognose und Investitionsrechnungen für die Glaubhaftmachung denkbar.
Grundsätzlich ist jede Prognoserechnung mit Annahmen und Unsicherheiten verbunden. Gerade bei Bestandsfällen dürfte auch bereits der in der Vergangenheit erbrachte Kapitaldienst zumindest ebenfalls für die Glaubhaftmachung herangezogen werden, wenngleich die Glaubhaftmachung für die gesamte Laufzeit erfolgen muss.
In der Praxis ist es ein wichtiger Hinweis, dass die Dokumentation auch auf Basis einer im Vorhinein beabsichtigten Refinanzierung mittels neuer Darlehen dokumentiert werden kann.
Veröffentlichungen von Mitgliedern der Finanzverwaltung zeigen aufwändige, quantitative Berechnungen, deren Verhältnismäßigkeit bezweifelt werden kann bzw. vom Einzelfall abhängt.
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 12.12.2024 konkretisieren in Rn. 3.124 die Anforderungen an die Kapitaldienstfähigkeit aus Verwaltungssicht. Die Finanzverwaltung prüft demnach, ob das geforderte „glaubhaft erwartete Erbringen bzw. Bedienen“ durch den Schuldner dokumentiert ist. Es wird geprüft, ob von Anfang an ausreichende Vermögenswerte bzw. Zahlungsflüsse zu erwarten sind, um den Kapitaldienst zu erfüllen.
Als weitere Prüfkriterien nennen die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 12.12.2024 das Vorhandensein eines festen Rückzahlungstermins, die Verpflichtung und die Modalitäten zur Zahlung von Zinsen, das Recht auf Durchsetzung der Kapital- und Zinszahlung sowie die Fähigkeit des Empfängers der finanziellen Mittel, Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen von unabhängigen Dritten aufzunehmen.
Festzuhalten bleibt allerdings auch, dass fremde Dritte nicht pauschal in allen Fällen die Darlegung der Kapitaldienstfähigkeit verlangen (z. Bsp. Venture Kapital).
Noch schwieriger erscheint in der Praxis die Erfüllung des Purpose-Tests, d.h. die Darlegung, dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird.
Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Unklarheiten der Auslegung ist eine restriktive Auslegung geboten.
Nicht wirtschaftlich benötigt wird eine Finanzierung damit nur, wenn das Hauptmotiv für die Aufnahme der Finanzierung ein rein steuerliches ist.
Des Weiteren gehen Gesetzesbegründung und BMF-Schreiben von einer wirtschaftlichen Notwendigkeit der Finanzierung aus sofern gemäß Prognose die Erwartung einer die Finanzierungskosten deckenden Rendite besteht.
Auch dies ist wiederum zu pauschal und nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz.
In Abhängigkeit vom Einzelfall können auch individuell verlustbringende Geschäfte wirtschaftlich sinnvoll und fremdüblich sein.
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 12.12.2024 führen zur wirtschaftlichen Notwendigkeit Folgendes aus:
Nach der Verwaltungsauffassung soll eine Finanzierung insbesondere dann wirtschaftlich benötigt werden, wenn sie für den Betrieb oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist.
Dies beinhaltet auch die Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen, sofern dabei die Prognose auf eine positive Rendite besteht, welche die Finanzierungskosten deckt.
Ansonsten nennen das BMF-Schreiben nur Negativbeispiele, was die Rechtssicherheit nicht erhöht.
Als Negativbeispiel, das nicht mit dem Kerngeschäft vereinbar sein soll, werden in Rn. 3.127 eine langfristige Einlage auf ein Tagesgeldkonto oder in einen Cash Pool genannt.
Im Rahmen der mittlerweile kulanteren Auslegung durch die Verwaltungsgrundsätze wird das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven oder Kapitalpuffern im Rahmen von Akquisitionsfinanzierungen jedoch nicht (mehr) als Negativbeispiel aufgeführt.
Auch wird die Fremdmittelaufnahme für eine „übliche“ Ausschüttungspolitik sowie Kapitalbedarf zur Erfüllung von regulatorischen Vorgaben gestattet.
Welche Finanzbeziehungen sind betroffen?
Der Begriff der Finanzierungsbeziehung wird in § 1 Abs. 3d Satz 2 AStG nicht legal definiert. Gemäß dem Gesetzeswortkaut fallen hierunter insbesondere Darlehensverhältnisse sowie die Nutzung oder die Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten.
Die Definition ist bewusst offengehalten, um möglichst alle Fremdkapitalgestaltungen zu erfassen und auch zukünftige Entwicklungen in der Finanzbranche berücksichtigen zu können.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut werden „nur“ Fremdfinanzierungs- oder hybride Finanzierungsinstrumente erfasst, die zu einem Aufwand geführt haben.
Entgegen teils anderer Kommentierung muss es sich somit regelmäßig um Inbound-Finanzbeziehungen handeln.
Auch Cash-Pooling Vereinbarungen sollen grundsätzlich erfasst werden. Bei kurzfristigen Finanzierungen, wie insbesondere Ausleihungen aus einem Cash-Pool, kann jedoch erleichternd nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig von einer Kapitaldienstfähigkeit ausgegangen werden.
Unbedingt zu beachten ist, dass Vergütungen für Salden auf Verrechnungskonten oder für gruppeninterne Lieferantenkredite bei gewährten Zahlungszielen ebenfalls von der Neuregelung erfasst sein können. Dies gilt zumindest, sofern solche Salden wirtschaftlich als Darlehen betrachtet werden können bei einem nicht rein kurzfristigen Zahlungsziel. Bereits jetzt werden in der Betriebsprüfungspraxis solche Verrechnungskonten regelmäßig auf ihre Verzinsung geprüft.
Allerdings sollen Finanzierungsaufwendungen für Kreditlinien, Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Garantien nicht durch die gesetzliche Neuregelung erfasst werden.
Ab wann ist insbesondere die Neuregelung des § 1 Abs. 3d anzuwenden?
Durchaus komplex ist die Frage, ab wann die Neuregelungen anzuwenden sind, da schließlich auch Finanzbeziehungen existieren, die zivilrechtlich gültig bereits vor der Gesetzesänderung vereinbart wurden.
Es kann von folgendem zeitlichen Anwendungsrahmen ausgegangen werden:
- Die Neuregelung ist nicht anzuwenden auf Finanzierungsaufwendungen, die bereits vor dem 1.1.2024 entstehen.
- Die Neuregelung ist ebenfalls nicht anzuwenden auf Finanzierungsaufwendungen, die bis zum 31.12.2024 entstehen, bei zivilrechtlich vor dem 1.1.2024 vereinbarten und tatsächlich umgesetzten Bestandsfällen.
- Auf Finanzierungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen, erfolgt eine grundsätzlich uneingeschränkte Anwendung.
Bei Altfällen ist erleichternd zu berücksichtigen, dass die geforderte Glaubhaftmachung der als fremdüblich definierten Bedingungen nicht im bzw. vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsbeziehung möglich ist, sofern diese vor Einführung des Gesetzes liegt.
Konkrete Handlungsempfehlungen
Die neuen Gesetzesanforderungen erhöhen den Aufwand für die Dokumentation von Finanzbeziehungen signifikant. Dies gilt insbesondere, wenn quantitative Methoden zum Einsatz kommen, wovon regelmäßig auszugehen ist.
Eine frühzeitige Vorsorge ist daher unumgänglich.
